[Hr. Rathenau]
Postverkehr mit Einwohner von Theresienstadt ist unter folgende Bedingungen zugelassen:
1. Es kann höchstens 3-mal im Monat eine Postkarte in Deutscher Sprache und deutlicher Schrift, möglichst Block- oder Maschinenschrift geschrieben werden.
2. Die Postkarte ist mit der genauen Anschrift (Adres) des Empfängers in Theresienstadt, wie sie auf seinen Schreiben angegeben ist, zu versehen und unfrankiert in einem Briefumschlag zu legen, der mit der Anschrift der »Reichsvereinigung der Juden in Deutschland«, Berlin-Charlottenburg 2, Kantstraße 158, zu den Aktenzeichen »VII Pr.« zu versehen und mit der Post einzusenden ist. Die Weiterleitung erfolgt alsdann durch die Reichsvereinigung.
3. Außerdem ist einmal monatlich die Zusendung eines Liebesgabenpakets in der Größe eines Feldpostpäckchens jedoch nur bis Höchstgewicht von 1 kg ohne schriftliche Mitteilung zulässig. Es ist, mit der Anschrift des Empfängers in Theresienstadt versehen, unmittelbar an diesen durch die Post zu senden.
4. Postkarten und Päckchen dürfen erst gesandt werden, nachdem der Einwohner von Theresienstadt seine Anschrift persönlich mitgeteilt hat. Anfragen nach Anschriften bei Dienststellen sind zu unterlassen.
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