Das Amtsgericht Berlin Abteilung 681
Berlin, Alt-Moabit 11, den 11. Januar 1941
An
Frau Bianka Sara Hassel geb. Streisand
geb. 27.1.1881 in Graetz
in Berlin-Wilmersdorf,
Joachimstalerstr. 24
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
in Berlin, fortgesetzt in nicht rechtsverjährter Zeit bis in die neueste Zeit in Berlin als Jüdin deutscher Reichsangehörigkeit im Rechts- und Geschäftsverkehr es unterlassen zu haben, den zusätzlichen Vornamen Sara zu führen.
– Übertretung – nach § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornanem vom 5.1.38 Reichsgesetzblatt I S. 9 und der 2. Durchführungsverordnung vom 17.8.38 (§2 u. 4)
Als Beweismittel hat sie bezeichnet: Ihr Geständnis
Es wird gegen Sie eine Geldstrafe von 42 – zweiundvierzig – Reichsmark und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von 14 – vierzehn – Tagen ---- festgesetzt.
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl können Sie innerhalb einer Woche bei dem unterzeichneten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Anderenfalls wird der Strafebefehl nach Ablauf dieser Frist vollstreckbar.
Die Geldstrafe von 42 RM und die unten berechneten Kosten von 2 RM 50 Rpf, zusammen 44 RM 50 Rpf, sind binnen einer Woche nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit zu zahlen.
Der Betrag kann entrichtet werden:
1. durch Einsendung von Gerichtskostenmarken an die obenbezeichnete Dienststelle oder
2. durch Einzahlung auf das Postscheckkonto der – Gerichtskasse – unter Benutzung der beiliegenden Zahlkarte oder
3. durch Überweisung auf einer der unten angegebenen Kassenkonten oder
4. durch Barzahlung bei der Gerichtskasse
Berlin-Moabit, Berlin NW40, Turmstr. 91, Zimmer 160.
Zu 1: Gerichtskostenmarken können bei jedem Gericht gekauft werden. Die Marken sind auf der Rückseite der beiliegenden Zahlkarte aufzukleben und im Briefumschlag an die obenbezeichnete Dienststelle einzusenden, und zwar bei höheren Werden zweckmäßig mittels Einschreibe- oder Wertbriefs.
Zu 3: Bei der Überweisung müssen die oben angegebenen Geschäftsnummer sowie die Rechtssache angegeben oder der Kasse besonders mitgeteilt werden.
Zu 4: Bei der Barzahlung ist diese Aufforderung vorzulegen. Barzahlung darf nur im Geschäftszimmer der – Gerichtskasse – Gerichtszahlstelle – geleistet werden.
Alle Einsendungen müssen postgebührenfrei erfolgen.
Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung die Zwangsbeitreibung ein.
(Unterschrift:) gez. Förster, Amtsgerichtsrat