Im Dritten Reich wurden gebührenpflichtige Rundfunkgenehmigungen für das Aufstellen von Empfängern auf Grundlage der Bestimmungen über den Rundfunk von 1931 erteilt. Der Eigenbau bedurfte keiner Genehmigung. Durch die Vorschrift zur „Vereinheitlichung der Rundfunkvorschriften“ vom 14. Februar 1940 wurde das Genehmigungsverfahren zum Aufstellen und Betreiben von Rundfunkempfängern neu geregelt und das Formblatt C 278a neu gestaltet. Nun hatte es nur noch das Format Din A6, um Papier zu sparen.
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