Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus
Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabreicht werden verabreicht werden. Dies gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltung und an die Marineverwaltung. (§ 1)