Entwurf
Gesetz, betreffend die Versicherung der in Bergwerken, Fabriken und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle
Wir Wilhelm II. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
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Alle Arbeiter, welche
a. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, bei der Ausführung von Bauten und in Anlagen für Bauarbeiten (Bauhöfen),
b. Hüttenwerken und, mit Ausnahme der Schiffahrt, des Eisenbahnverkehrs und der
Landwirtschaft, solchen Betrieben
beschäftigt werden, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, Hitze, Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sind, wenn sie ...