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Haft in der DDR, Mitteilung der StäV zum Haftbesuch 1983

1983

Bundesarchiv

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Koblenz, Deutschland

§213 wurde von der DDR als "Ungesetzlicher Grenzübertritt" geahndet und konnte mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, einer Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen war sogar eine Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren möglich.

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  • Titel: Haft in der DDR, Mitteilung der StäV zum Haftbesuch 1983
  • Datum: 1983
  • Herkunft: BArch B 288/40585
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