Die Inhaftierung eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland in der DDR wurde durch ein Formschreiben der DDR an die StäV bekanntgegeben. Strafbar war, wer sich zum Zweck der Sammlung, des Verrats oder der Auslieferung von geheimzuhaltenden Nachrichten zum Nachteil der DDR anwerben ließ (§98 StGB/DDR). Im vorliegenden Fall wurde die betreffende Person der Spionage verdächtigt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
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