Die Hallischen Schöffenbücher (1266 – 1806) sind Ausdruck der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie enthalten Einträge mit dem Ergebnis der Rechtsverhandlungen vor dem Schöffengericht und entsprechen dem zunehmenden Bedürfnis der Antragsteller nach schriftlicher Fixierung. Neben dem Schultheiß gehörten elf angesehene Bürger der Stadt dem Schöffenkollegium an. Auf der linken Seite ist die Vorrede zum Schöffenbuch abgebildet, die alle Schöffen namentlich benennt. Darunter stehen zwei spätere Eintragungen. Auffällig ist die ornamentale Verzierung der Vorrede in der ansonsten schmucklosen Handschrift.