Kanton Grevenmacher. Notar; 60 Jahre alt im Jahr 1848. (Zusammen mit André, Peckels, Richard und Hertert): „ Art. 5: Wahlberechtigt sind außerdem (jene, die), ohne die Bedingungen unter Punkt 5 des Art. I [Zensus] zu erfüllen: 1° Personen, die freie oder akademische Berufe ausüben. 2° Personen, die eine Staats- oder Gemeindefunktion innehaben, für die das flüssige Lesen und Schreiben zwingend erforderlich ist. 3° Personen, die nachweisen können, dass sie mindestens drei Jahre eine weiterführende Schule besucht haben.“
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