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Aufhebung des Verbots des Hambacher Festes

1832-05-18

Hambacher Schloss

Hambacher Schloss
Neustadt an der Weinstraße, Deutschland

Verfügung der Kreisregierung vom 17. Mai 1832, veröffentlicht im Amts- und Intelligenzblatt des Königlich Bayerischen Rhein-Kreises Nr. 31 vom 18. Mai 1832.

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  • Titel: Aufhebung des Verbots des Hambacher Festes
  • Datierung: 1832-05-18
  • Ort: Speyer
  • Transkript:
    Amts- und Intelligenzblatt des Königlich Bayerischen Rhein-Kreises Nro. 31. Speyer, den 18. Mai 1832. Verfügung der Königlichen Kreisregierung. (Die öffentliche Ruhe und Ordnung betr.) Im Namen Seiner Majestät des Königs. Die Gründe, welche die unterfertigte Stelle ver- pflichteten, die Versammlung auf dem Hambacher Schlosse zu untersagen, sind in dem Verbote selbst ge- nau bezeichnet und in der Verfügung vom 15. dieß, auf die in der Speyerer Zeitung eingerückte Protestation, ausdrücklich wiederholt. Nachdem nun die Veranlasser des Festes in drei verschiedenen, an das Bürgeremisteramt Neustadt ab- gegebenen und durch dieses auf dem offiziellen Wege einbeförderten, Erklärungen sich bestimmt dahin ausge- sprochen haben: a) daß sie jedem Umtriebe fremd seyen, welcher da- hin abzwecke, durch Geld oder andere Mittel, Leute aus irgend einer Volksklasse zur Beiwoh- nung zu vermögen; b) daß nirgends eine Absicht zu einem Attentat ge- gen die constituirten Gewalten im Innern des Landes bestehe; c) daß ebensowenig irgend eine Verabredung gegen auswärtige Mächte bezweckt werde; d) daß sie nur gemeint seyen, ein reines VOlksfest zu begehen, und daß endlich sie selbst mit dem Stadtrathe von Neustadt die persönliche Haftung für jede Störung der Ruhe und Ordnung übernehmen; so fallen nunmehr alle Motive weg, welche dem Ver- bote zum Grunde liegen, und es wird demzufolge die Verordnung vom 8. d. ganz außer Wirkung gesetzt. in der anerbotenen, und hier so wie bereits in der Verfügung dem 15. d., angenommen, Garantie der achtbarsten Bürger des Kreises, findet die unterfertigte Landesregierung eine vollkommene Gewähr für die Auf- rechterhaltung der Ordnung, so wie gegen alle und jede ungesetzliche VOrfälle, und sie vertraut daher zuver- sichtlich, daß ihren Erwartungen und den feierlich ge- machten Zusicherungen, durchaus entsprochen werde. Speyer, den 17. Mai 1832. Königlich Bayerisch Regierung des Rheinkreises, Kammer des Innern. Freiherr v. Andrian. Lacher, coll.
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  • Typ: Dokument
  • Originalquelle: Landesarchiv Speyer
  • Rechte: © Landesarchiv Speyer
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