Amts- und Intelligenzblatt
des Königlich Bayerischen
Rhein-Kreises
Nro. 31. Speyer, den 18. Mai 1832.
Verfügung der Königlichen Kreisregierung.
(Die öffentliche Ruhe und Ordnung betr.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die Gründe, welche die unterfertigte Stelle ver-
pflichteten, die Versammlung auf dem Hambacher
Schlosse zu untersagen, sind in dem Verbote selbst ge-
nau bezeichnet und in der Verfügung vom 15. dieß, auf
die in der Speyerer Zeitung eingerückte Protestation,
ausdrücklich wiederholt.
Nachdem nun die Veranlasser des Festes in drei
verschiedenen, an das Bürgeremisteramt Neustadt ab-
gegebenen und durch dieses auf dem offiziellen Wege
einbeförderten, Erklärungen sich bestimmt dahin ausge-
sprochen haben:
a) daß sie jedem Umtriebe fremd seyen, welcher da-
hin abzwecke, durch Geld oder andere Mittel,
Leute aus irgend einer Volksklasse zur Beiwoh-
nung zu vermögen;
b) daß nirgends eine Absicht zu einem Attentat ge-
gen die constituirten Gewalten im Innern des
Landes bestehe;
c) daß ebensowenig irgend eine Verabredung gegen
auswärtige Mächte bezweckt werde;
d) daß sie nur gemeint seyen, ein reines VOlksfest
zu begehen, und daß endlich sie selbst mit dem
Stadtrathe von Neustadt die persönliche Haftung
für jede Störung der Ruhe und Ordnung übernehmen;
so fallen nunmehr alle Motive weg, welche dem Ver-
bote zum Grunde liegen, und es wird demzufolge die
Verordnung vom 8. d. ganz außer Wirkung gesetzt.
in der anerbotenen, und hier so wie bereits in der
Verfügung dem 15. d., angenommen, Garantie der
achtbarsten Bürger des Kreises, findet die unterfertigte
Landesregierung eine vollkommene Gewähr für die Auf-
rechterhaltung der Ordnung, so wie gegen alle und jede
ungesetzliche VOrfälle, und sie vertraut daher zuver-
sichtlich, daß ihren Erwartungen und den feierlich ge-
machten Zusicherungen, durchaus entsprochen werde.
Speyer, den 17. Mai 1832.
Königlich Bayerisch Regierung des Rheinkreises,
Kammer des Innern.
Freiherr v. Andrian.
Lacher, coll.
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