Verordnung.
Auf Grund des §1 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 26. September 1923 verbiete ich hiermit als Inhaber der vollziehenden Gewalt die Herstellung und den Vertrieb folgender Zeitungen bzw. periodischer Druckschriften:
1. Der Rote Kämpfer
2. Arbeiterfaust
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 150.000 Goldmark bestraft.
Berlin, den 29. September 1923
Der Befehlshaber im Wehrkreis III
gez.: v. Horn, Generalleutnant.
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