Die Grundrechte des deutschen Volkes.
Gesetz,
betreffend die Grundrechte des deutschen Volks.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom
21. Dezember 1848, verkündet als Gesetz:
Grundrechte des deutschen Volks.
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen
der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzel-
staates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
Artikel I.
§.1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.
§.2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen zustehenden Rechte
kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt
das Reichswahlgesetz.
§.3. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu
nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben,
das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbe-
ordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt.
§.4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im
bürgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.
§.5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in
ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden.
§.6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben
werden.
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reichs.
Artikel II.
§.7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.
Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder
eingeführt werden.
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.
Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt.
Artikel III.
§.8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft
eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder
innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder
freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft
entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeichen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls
der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modificationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen
vorbehalten.
§.9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meu-
tereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind
abgeschafft.
§.10. Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1) In Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten
vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll,
2) Im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten,
3) In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
§.11. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur
in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb
der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
§.12. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetz-
gebung festzustellen.
Artikel IV.
§.13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung
frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich
Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels,
Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.
Artikel V.
§.14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.
§15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu
bestrafen.
§.16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder
bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
§.17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den
allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf
es nicht.
§.18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
§.19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gott helfe!"
§.20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche
Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes stattfinden.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
§.21. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.
Artikel VI.
§.22. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
§.23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats,
und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.
§.24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht
zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
§. 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt
werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht
lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
§.26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften
die Lehrer der Volksschulen an.
§.27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.
§.28. Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und
wo er will.
Artikel VII.
§.29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen
Erlaubniß dazu bedarf es nicht.
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit verboten werden.
§.30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.
§.31. Die in den §§. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte
Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel VIII.
§.32. Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen
gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
§.33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder
theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles
Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im
Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
§.34. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
§.35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden
Befugnissen, Exemtionen und Abgaben.
2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür
oblagen.
§.36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind
ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten, oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetz-
gebung der einzelnen Staaten überlassen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.
§.37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen
für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des
belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die
Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen,
bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit
bestellt werden.
§.38. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die
Gesetzgebung der einzelnen Staaten.
Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesge-
setzgebungen vorbehalten.
§.39. Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die
Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.
§.40. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
Artikel IX.
§.41. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
§.42. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Cabinets- und Ministerialjustiz ist
unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.
§.43. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der Militär-
Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.
§.44. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt entfernt, oder an Rang und
Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen und Formen, zu einer anderen Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
§.45. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz.
§.46. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.
§.47. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige von den
Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
§.48. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein.
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein
durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§.49. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
§.50. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar.
Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.
Frankfurt a. M., den 27. Dezember 1848.
Der Reichsverweser:
Erzherzog Johann.
Die Reichsminister:
H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl.
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