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Die monarchische Verfassung: Herrschaftssicherung statt Bürgerrechte

Wilhelm II.1841

Abgeordnetenkammer Luxemburg

Abgeordnetenkammer Luxemburg
Luxembourg, Luxemburg

1841 führt Großherzog Wilhelm II. eine landständische Verfassung in Luxemburg ein, um seine Kontrolle zu sichern und revolutionären Ideen aus Belgien entgegenzuwirken. Diese Verfassung verankert keine bürgerlichen Freiheitsrechte und basiert auf einer absolutistisch inspirierten Herrschaftsform. Im Zentrum stehen die Landstände, deren Mitglieder über ein stark eingeschränktes Zensuswahlrecht gewählt werden. Nur Männer, die mindestens zehn Gulden Steuern zahlen, sind wahlberechtigt. Die Landstände haben vor allem beratende Funktion; ihre Zustimmung ist lediglich für Steuer- und Strafgesetze sowie Teile des Haushalts erforderlich. Politischer Einfluss bleibt ihnen verwehrt. Die Zusammensetzung der Landstände zeigt die Dominanz der Eliten: 20 von 34 Mitgliedern sind Großgrundbesitzer oder Notare. Vertreter der Mittelschicht, der Arbeiter und des Klerus fehlen vollständig. Neben den Landständen besteht ein fünfköpfiges Regierungs-Kollegium, das vom Großherzog ernannt wird. Die Verfassung von 1841 zementiert die Macht des Großherzogs und ignoriert Forderungen des Bürgertums nach politischen Reformen.

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  • Titel: Die monarchische Verfassung: Herrschaftssicherung statt Bürgerrechte
  • Ersteller: Wilhelm II.
  • Datierung: 1841
  • Rechte: Archives nationales de Luxembourg
  • Abgebildetes Thema: Verfassung, Wilhelm II.
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