Das Handtuch ist aus einem feinen Leinen gewebt und wurde dem im Schlafsaal aufgenommenen Bergarbeiter ausgehändigt. Sauberkeit hatte in den Schlafsälen eine hohe Priorität. In der Hausordnung der Schlafhäuser der Königlichen Steinkohlengrube aus dem Jahr 1875 ist in Paragraf 7 diese Belehrung abgedruckt: »Die Schlafhausbewohner müssen auch auf die Reinlichkeit des Körpers halten. Das Waschen darf nur in der Waschküche geschehen und das Handtuch nur zum Abtrocknen des Körpers, niemals aber zu sonstigen Zwecken«.