Vor der Verabschiedung des Reichslichtspielgesetzes im Jahr 1920, das die Einrichtung der Filmprüfstellen Berlin und München sowie der Oberprüfstelle in München bestimmte, lag die Zulassung von öffentlich aufgeführten Filmen in der Zuständigkeit der örtlichen Polizeibehörden der Länder. Auf den ausgestellten Zulassungskarten, die jeder Verleihkopie beigelegt wurden, sind u.a. der Produzent, (bei Stummfilmen) die Zwischentitel und die Länge des Films vermerkt. Außerdem gibt die Zulassungskarte Auskunft über die Zensurentscheidung, in der z. B. die Erlaubnis für eine Aufführung an Feiertagen festgehalten ist.